Instanzenzug:
Gründe
1Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die pauschale Ablehnung sämtlicher an dem Beschluss vom 8. April 2015 beteiligten Richter wegen ihrer in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. , WM 2003, 847; vom 8. Juni 2010 - IX ZR 1/08, nv).
2Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auch nicht aufgezeigt wird. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht zulässig ist. Die Erfolgsaussichten in der Sache waren daher nicht zu prüfen.
3Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 können nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Fundstelle(n):
YAAAE-94470