Beendigung der inländischen Kirchensteuerpflicht bei Kirchenaustritt im Ausland nur bei Vorlage einer Austrittsbescheinigung
der zuständigen ausländischen Behörde
Leitsatz
1. Einen zum Ende der Kirchensteuerpflicht in Sachsen führenden Austritt aus der Kirche hat der Steuerpflichtige durch Vorlage
einer vom zuständigen inländischen Standesbeamten erteilten Bescheinigung oder – bei Kirchenaustritt im Ausland – einer Bescheinigung
der zuständigen ausländischen Behörde nachzuweisen.
2. Der Nachweis von nachhaltigen, aber letztlich erfolglosen Bemühungen um Erlangung dieser Bescheinigung im Ausland genügt
insoweit nicht. Es ändert nichts daran, dass die erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt.
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