Nach Abschluss des englischen Insolvenzverfahren bzw. Eintritt der Restschuldbefreiung vom FA erklärte Aufrechnung von aus
der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuererstattungsforderungen mit ebenfalls vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründeten Steuerschulden zulässig
Leitsatz
1. Die Erteilung einer „Discharge” nach englischem Recht hindert nicht die Befugnis des FA, Steuererstattungsansprüche, die
bereits vor Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens begründet waren, gegen Steuerforderungen, die ebenfalls bereits vor
Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens begründet waren, aufzurechnen. Art. 6 Abs. 1 EUInsVO sieht vor, dass die Befugnis
eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht berührt wird, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig
ist.
2. Der Anspruch auf eine Steuer bzw. eine Steuererstattung ist im insolvenzrechtlichen Sinne dann vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründet, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand, der zur Entstehung der Steuer führt, bereits vor Verfahrenseröffnung
abgeschlossen ist. Steuererstattungsansprüche aufgrund von Steuervorauszahlungen entstehen im Zeitpunkt der Entrichtung der
Steuer unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraumes die geschuldete Steuer geringer ist als
die Vorauszahlung.
3. Die Vorschrift des § 94 InsO ist dahin zu verstehen, dass ein rechtskräftiger Beschluss über die Restschuldbefreiung gemäß
§ 301 InsO ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahren bestehendes Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung unberührt
lässt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1410 Nr. 17 MAAAE-94354
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