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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 4163/11 E EFG 2015 S. 1374 Nr. 16

Gesetze: AStG a.F. § 15 Abs. 1 AStG a.F. § 15 Abs. 2 AStG a.F. § 15 Abs. 5 EStG§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Versagung der Gewerbesteueranrechnung bei Zurechnung des Einkommens einer Familienstiftung gemäß § 15 Abs. 1 AStG – Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

Leitsatz

  1. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in den in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassungen ermöglicht keine Anrechnung der Gewerbesteuer, wenn der Steuerpflichtige nicht unmittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, sondern eine Familienstiftung mit Sitz im EU/EWR-Ausland (Liechtenstein) mit der Folge zwischengeschaltet ist, dass deren Einkommen dem Stifter gem. § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet wird.

  2. § 35 EStG ist in der Frage der Anrechnung der Gewerbesteuer als die speziellere Vorschrift anzusehen, die eine Anrechnung nach § 15 Abs. 5 AStG in ihrem Anwendungsbereich verdrängt.

  3. Die Versagung der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder nach § 15 Abs. 5 AStG bei Zwischenschaltung einer liechtensteinischen Familienstiftung verstößt in den Jahren 2007 und 2008 ungeachtet der darin liegenden Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht gegen das EWR-Abkommen, da bis zum mit Liechtenstein kein Amtshilfeabkommen in Steuersachen und auch kein DBA mit einer gleichwertigen Auskunftsregelung bestand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 40
DStRE 2016 S. 1366 Nr. 22
EFG 2015 S. 1374 Nr. 16
EStB 2015 S. 424 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 17/2015 S. 627
Ubg 2016 S. 764 Nr. 12
TAAAE-94343

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.04.2015 - 13 K 4163/11 E

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