Kindergeldanspruch bei Schulbesuch in der Türkei: Wohnsitz im Inland bei Rückkehr in den Schulferien – Treuwidrige Rückforderung
bei konkludenter Zusage – Fehlende Entscheidungsbefugnis der Mitarbeiter der Antragsannahmestelle
Leitsatz
Hält sich ein für vier bis sechs Jahre zum Schulbesuch in der Türkei bei dort lebenden Verwandten untergebrachtes Kind lediglich
in den Schulferien in der inländischen Wohnung der Eltern auf, wird hierdurch ein Wohnsitz grundsätzlich nicht begründet oder
beibehalten.
Der Kindergeldempfänger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse nur auf den Grundsatz von Treu und
Glauben berufen, wenn dem Verhalten einer zur abschließenden Entscheidung über die Kindergeldfestsetzung berufenen Person
die konkludente Zusage zu entnehmen ist, dass die Familienkasse auch nach Prüfung des Falls unter Berücksichtigung veränderter
Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger nicht
entstehen kann.
Aus Äußerungen von Mitarbeitern der Antragsannahmestelle kann regelmäßig kein Vertrauensschutz nicht ableitet werden.
Fundstelle(n): IAAAE-94338
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 12.05.2015 - 10 K 2954/14 Kg, AO
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