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NWB Nr. 29 vom Seite 2131

Vereinfachungen beim KiStAM-Verfahren

Grundsätzlich [i] DStV online müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim BZSt abfragen. Der hierfür vorgesehene Regelabfragezeitraum erstreckt sich vom bis .

[i]Papierantrag – nur zur Abfrage über beauftragten DatenübermittlerAbzugsverpflichtete, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschließlich über einen Dritten (z. B. Steuerberater) vornehmen lassen möchten, können die hierfür erforderliche Zulassungsnummer – anstelle der Registrierung und Zulassung über das BZStOnline-Portal – auch in Papier beantragen. Der Papierantrag zur Zuteilung einer Zulassungsnummer ist von der Homepage des BZSt herunterzuladen, auszufüllen und unterschrieben an das BZSt zu senden. Das BZSt übermittelt den Abzugsverpflichteten sodann die Zulassungsnummer zum KiStAM-Verfahren zur Weiterleitung an den von ihm beauftragten Datenübermittler. [i]Schmidt, NWB 47/2014 S. 3577Wichtig: Die Abzugsverpflichteten haben in diesem Fall keinen eigenständigen Zugriff...

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