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Klaus Olbertz

Rente mit 63

▶ Voraussetzungen▶ Hinzuverdienstgrenzen▶ Abschläge▶ Auswirkungen

2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-79611-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66171-6

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Rente mit 63

X. Wechsel von bereits bestehendem Rentenbezug in die abschlagsfreie Rente mit 63

1. Wechsel von der Regelaltersrente in die abschlagsfreie Rente mit 63

Hat der Versicherte bereits vor dem eine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch genommen, so kann er regelmäßig nicht mehr in die abschlagsfreie Rente mit S. 3363 wechseln, auch wenn er die hierfür erforderliche Wartezeit von 45 Jahren erfüllt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der bewilligende Rentenbescheid bereits bindende Wirkung entfaltet, so dass der Rentenantrag nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Dies folgt zwangsläufig aus § 34 Abs. 4 SGB VI. Danach kann ein Rentenantrag nur dann zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist (§ 34 Abs. 4 SGB VI). Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er – etwa wegen Ablaufs von Rechtsmittelfristen – nicht mehr angefochten werden kann. Bezieht also der Versicherte aufgrund einer bindenden Bewilligung bereits eine Altersrente, wird er die vorgezogene abschlagsfreie Rente mit 63 nicht mehr für sich beanspruchen können (vgl. Schindele, ArbRAktuell 2014, 379).

Beispiel:

Bezieht ein heute 64jähriger Versicherter bereits eine mit Abschlägen versehene Altersrente, kann er ...