Rente mit 63
2015
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IX. Auswirkungen der Rente mit 63 auf betriebliche Altersversorgung
Soweit der Arbeitnehmer die abschlagsfreie Rente mit 63 in Anspruch nehmen will, kann sich dies nachteilig auf die Höhe einer ihm zugesagten Betriebsrente auswirken. Auch dies gilt es seitens des Arbeitnehmers, der die Rente mit 63 für sich in Anspruch nehmen will, vorab zu bedenken.
Nach der Gesetzesbegründung soll die abschlagsfreie Rente mit 63 nicht für Betriebsrenten gelten (BT-Drucks. 18/909 vom , S. 25), aus diesem Grund wurde § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG auch entsprechend geändert. Danach ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Berechnung der Höhe der anteiligen Leistungen aus einer dem ausscheidenden Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage grundsätzlich auf die Betriebszugehörigkeit des ausscheidenden Arbeitnehmers bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze abzustellen. Für den Fall, dass die Versorgungszusage einen früheren Ausscheidezeitpunkt festlegt, soll dieser maßgeblich sein. Die gesetzliche Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sieht nun vor, dass dieser frühere Zeitpunkt spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres sein soll, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig die abschlagsfrei...