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Klaus Olbertz

Rente mit 63

▶ Voraussetzungen▶ Hinzuverdienstgrenzen▶ Abschläge▶ Auswirkungen

2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-79611-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66171-6

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Rente mit 63

VII. Abschläge bei vorzeitigem Altersrentenbezug

1. Begriff

Will ein Arbeitnehmer in Rente gehen, bevor er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Rente mit 63 erfüllt, so muss er sich dies – wie bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer jeden Altersrente auch – durch lebenslange Abschläge bei der Rente erkaufen. Abschläge sind Minderungen der Rente, die bei jedem vorzeitigen Rentenbezug vorgenommen werden.

2. Berechnung der Abschläge

Mit den Abschlägen soll der längere Rentenbezug im Vergleich zur regulären Altersrente ausgeglichen werden. Für die Berechnung der Abschläge gilt folgende Berechnungsformel: Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme mindert sich der Rentenzahlbetrag um 0,3 Prozentpunkte (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Der vorzeitigen Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente steht also ein Rentenabschlag gegenüber.

Beispiel:

Würde Arbeitnehmer A mit Vollendung des 61. Lebensjahres, also 24 Monate vor der ihm ansonsten möglichen Inanspruchnahme der abschlagsfreien Rente mit 63, in Rente gehen, müsste er eine Minderung seiner Rente um 7,2 % (24 Kalendermonate x 0,3 Prozentpunkte) hinnehmen.

3. Ausgleich von Rentenabschlägen durch Ausgleichsbeträge

Zur Vermeidung von Nachteilen, die bei vorzei...