Rente mit 63
2015
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V. Weiterarbeit über Altersgrenze hinaus
Ein Arbeitnehmer, welcher die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der abschlagsfreien Rente mit 63 erfüllt, ist nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Er ist – vorbehaltlich entgegenstehender tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich geltender Einschränkungen – selbstverständlich berechtigt, auch über die Vollendung seines 63. Lebensjahres hinaus weiter zu arbeiten.
Im Einverständnis mit dem Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer sogar eine Weiterarbeit über den Zeitpunkt des Erreichens der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze hinaus möglich.
Soweit der bestehende Arbeitsvertrag eine Regelung vorsieht, wonach das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, ist es den Arbeitsvertragsparteien nach Maßgabe des – ebenfalls zum neu eingefügten – § 41 Satz 3 SGB VI ausdrücklich erlaubt, noch während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, ggf. auch mehrfach, über den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze hinauszuschieben (zu der umstrittenen Frage der Europarechtskonformität des § 41 Satz 3 SGB VI siehe etwa Poguntke, NZA 2014, 1372, 1374 m. w. N.). Rechtsfolge hiervon ist die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelalter...