BVerwG Beschluss v. - 8 B 69.14

Instanzenzug:

Gründe

1Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Januar 2003, mit dem sein auf das restituierte Grundstück W. Straße 7/9 in G. bezogener Antrag u.a. auf Erstattung eines Mietausfallschadens durch pflichtwidrige staatliche Verwaltung abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Feststellungsklage mit Urteil vom 15. Juli 2014 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

21. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Entscheidung selbstständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Durch zivilgerichtliche Urteile sei sowohl im Verhältnis des Klägers zum Beklagten als auch im Verhältnis zum Entschädigungsfonds als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig festgestellt, dass dem Kläger der nach § 13 VermG geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Folglich könne auch bei einer unterstellten Nichtigkeit des Bescheides vom 16. Januar 2003 keine andere Entscheidung ergehen, solange die betreffenden zivilgerichtlichen Urteile nicht aufgehoben seien. Die hiergegen gerichteten Rügen bleiben ohne Erfolg.

3a) Die Frage:

"inwieweit (hat) eine zivilgerichtliche Vorentscheidung die Unzulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage zur Folge"

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Frage ist in dieser Allgemeinheit schon nicht in einem Revisionsverfahren klärungsfähig. Davon abgesehen lässt die Beschwerdebegründung auch keinen Klärungsbedarf erkennen.

4Die Beschwerde macht geltend, die Urteile der Zivilgerichte hinderten das beklagte Land nicht, nach Feststellung der Nichtigkeit des ablehnenden Bescheides vom 16. Januar 2003 dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Schadenersatz stattzugeben. Zivilgerichtliche Urteile könnten keine Rechtskraft gegenüber einer Landesbehörde entfalten. Ohnehin sei nicht das Land, sondern der Entschädigungsfonds als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland Beteiligter im zivilgerichtlichen Verfahren gewesen. Ferner gehe es hier nicht, wie in den zivilgerichtlichen Verfahren, um die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz, sondern um die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Außerdem könne sich die Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidungen nicht auf den Zeitraum von 1954 bis 1958 erstrecken, weil dieser nicht Gegenstand des Bescheides vom 16. Januar 2003 gewesen sei. Damit wird keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt.

5Wie sich dem im angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs vom 20. Februar 2014 entnehmen lässt, ist für den als Staatshaftungsanspruch ausgestalteten Anspruch auf Schadenersatz nach § 13 VermG wegen Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters ungeachtet des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. 8 B 24.01 - Buchholz 428 § 13 VermG Nr. 2; vgl. auch - BGHZ 128, 173). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass vor diesem Hintergrund die Frage der Bindungswirkung zivilgerichtlicher Urteile zur Abweisung von Klagen auf Zahlung von Schadenersatz nach § 13 VermG gegenüber dem Verwaltungsverfahren klärungsbedürftig sein könnte. Dass sich die Rechtskraft grundsätzlich nur auf die am Verfahren Beteiligten erstreckt, ist bereits geklärt (vgl. etwa 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 <16>). Im Übrigen verhält sich die Beschwerde nicht zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die fehlende Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz an den Kläger auch im Verhältnis zum - im zivilgerichtlichen Verfahren noch vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vertretenen - Land rechtskräftig feststehe. Soweit auf die unterschiedlichen Rechtsschutzziele - Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes einerseits und Zahlung von Schadenersatz andererseits - verwiesen wird, übersieht die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft, sondern wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses verneint hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus dem Umstand, dass sich der Bescheid vom 16. Januar 2003 nicht auf den Zeitraum von 1954 bis 1958 erstreckt, ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheides ergeben sollte.

6Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die ohne weitere Begründung in den Raum gestellte Angabe, die Feststellung der Nichtigkeit des genannten Bescheides könne der Rehabilitation des Klägers dienen. Die weiteren Ausführungen gehen an der maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Feststellungsinteresse vorbei. Sie erschöpfen sich nach Art einer Berufungsbegründung in der Darlegung einer vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 16. Januar 2003 etwa wegen unzureichender Ermittlung des Sachverhalts oder wegen der unzutreffenden Annahme, dass das Grundstück in Volkseigentum überführt worden sei.

7b) Soweit die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (auch) die Annahme eines fehlenden Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO betreffen sollte, zeigt die Beschwerde keine auf diese Annahme bezogenen, sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts auf ( 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

82. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer Nichtigkeit des Bescheides vom 16. Januar 2003 im Sinne des § 44 VwVfG, ein Zulassungsgrund gegeben ist. Denn im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils hat die Beschwerde nur dann Erfolg, wenn in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt ( 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Das ist nach den Ausführungen unter 1. nicht der Fall.

9Im Übrigen ist ein Zulassungsgrund auch insoweit nicht hinreichend dargetan. Die Grundsatzrüge vermag schon deshalb nicht durchzudringen, weil keine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts benannt wird, die einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist (vgl. etwa 8 C 1.96 - Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1). Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb das vorliegende Verfahren Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung bieten könnte. Vielmehr wird im Wesentlichen nur eine auf den Einzelfall bezogene vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 16. Januar 2003 aufgezeigt. Dasselbe gilt für die Divergenzrüge.

10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Fundstelle(n):
DAAAE-94182