BSG Beschluss v. - B 13 R 84/15 B

Instanzenzug: S 18 KN 106/08

Gründe:

I

1Das die Wiederaufnahmeklage gegen sein Urteil vom (L 2 KN 286/08) als unzulässig verworfen, weil der Kläger keinen der in § 179 Abs 1 SGG iVm § 580 ZPO genannten Restitutionsgründe schlüssig behauptet habe. Mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger sinngemäß Verfahrensmängel geltend.

2Im Ausgangsrechtsstreit hatte sich der Kläger - nach Durchführung eines Zugunstenverfahrens, das vor dem LSG (Berufungsverfahren L 2 (18) KN 7/06) am zunächst mit einem Überprüfungsvergleich abgeschlossen worden war - ohne Erfolg gegen die Anrechnung des ihm ab gezahlten Arbeitslosengelds auf die vom beklagten Rentenversicherungsträger (rückwirkend) seit gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung im Zeitraum bis gewandt. Der Kläger hatte geltend gemacht, er habe Anspruch auf eine Nachzahlung für den genannten Zeitraum iHv 38 148,83 Euro zuzüglich Zinsen, weil die Anrechnung des Arbeitslosengelds gemäß § 95 S 2 Nr 2 SGB VI (Vorschrift aufgehoben zum ; s nunmehr - als Übergangsvorschrift - § 313a S 2 Nr 2 SGB VI) ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang war zwischen den Beteiligten umstritten, ob das an den Kläger gezahlte Arbeitslosengeld aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wurde, die insgesamt erst nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt worden war. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die vom vormaligen Arbeitgeber des Klägers (aufgrund eines im August 1995 vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs) gezahlte Urlaubsabgeltung für das Jahr 1994 bei der Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld im Zeitraum 12.8. bis mit mindestens 44 Tagen zu berücksichtigen war, wie der Kläger dies forderte. Demgegenüber ging das davon aus, dass sich aufgrund der nachträglichen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses weder eine die Beitragspflicht nach dem AFG begründende Beschäftigung noch sonstige anwartschaftsrelevante Zeiten ergaben. Das dem Kläger ab 1995 gezahlte Arbeitslosengeld habe daher nicht auf einer nach Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit neu erworbenen Anwartschaft beruht.

II

3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom , ergänzt am um Unterlagen "zur Beweiserhebung", genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn es ist dort weder ein Verfahrensmangel noch ein anderer Revisionszulassungsgrund ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Zur formgerechten Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt werden. Darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5Das Vorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er trägt vor, dass das Gericht gemäß § 202 SGG iVm § 313 Abs 3 ZPO grundsätzlich in rechtlicher und sachlicher Hinsicht entscheiden müsse. Danach müsse "sich das Urteil, mit den für das Urteil maßgebenden Entscheidungsgründen hinreichend auseinandersetzen"; fehle es daran, sei die Entscheidung gemäß § 202 SGG iVm § 551 Nr 7 ZPO aF als rechtswidrig anzusehen. Mit den Vorwürfen der Willkür, Lügen, Verfälschen von Tatsachen und Unterschlagen von Gerichtsbeweisen habe sich das LSG in den Verfahren L 2 KN 286/08 und L 18 KN 26/13 WA aber nicht auseinandergesetzt. Der Kläger führt sodann aus, das LSG habe sein Urteil vom in einer Art und Weise begründet, die einen "Missbrauch des Richteramtes" darstelle, "offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich" sei. Es behaupte, begründe aber nicht. Zudem hätten die am Urteil vom beteiligten Richter erhebliche Beweise zurückgehalten, was den Tatbestand der Rechtsbeugung erfülle.

6Dabei übersieht der Kläger, dass sich seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegen das Urteil vom , sondern nur gegen dasjenige vom richtet. Seine gegenüber dem Ausgangsurteil erhobenen Rügen sind deshalb von vornherein ungeeignet, Gründe für eine Zulassung der Revision gegen die Entscheidung des LSG im Wiederaufnahmeverfahren aufzuzeigen.

7Aber auch soweit die Ausführungen des Klägers erkennen lassen, dass sie das Wiederaufnahmeverfahren betreffen, sind Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet:

8(1) Der Vorhalt, das Berufungsgericht habe die vom Gesetzgeber verlangte hinreichende Sachaufklärung missachtet, lässt außer Acht, dass eine Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 103 SGG - der vom Kläger benannte § 106 Abs 2 SGG hat insoweit keine darüber hinausgehende Bedeutung) nach ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen von ihm zumindest sinngemäß gestellten, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag hat der im Wiederaufnahmeverfahren vor dem LSG anwaltlich nicht vertretene Kläger jedoch nicht bezeichnet (zu diesen Anforderungen s Senatsbeschluss vom - B 13 R 334/14 B - JurionRS 2015, 12178 RdNr 7 mwN). Im Übrigen lässt er insoweit unberücksichtigt, dass das LSG die Wiederaufnahmeklage allein aufgrund nicht schlüssiger Behauptung eines Wiederaufnahmegrunds als unstatthaft (vgl Senatsbeschluss vom - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 10; - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 9) und damit ohne Sachprüfung als unzulässig erachtet hat.

9(2) Die Rüge, es fehle an einer Begründung iS von § 202 SGG iVm § 313 Abs 3 ZPO, hat der Kläger ebenfalls nicht mit substantiiertem Vortrag untermauert. Insbesondere mangelt es an jeglichen Ausführungen, wie das LSG seine Entscheidung begründet hat und welche Erwägungen, die nach dem Maßstab des § 313 Abs 3 ZPO ("kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht") zwingend erforderlich gewesen wären, fehlen (zu den Darlegungserfordernissen s auch Senatsbeschluss vom - B 13 R 403/14 B - JurionRS 2015, 10754 RdNr 8 mwN). Lediglich pauschale Vorhalte ("Es reicht nicht aus zu behaupten: 'Die Entscheidungen sind nicht zu beanstanden'; "Das LSG begründet seine Gründe nicht, es behauptet Dinge, die es rechtlich nicht begründen kann" - Beschwerdebegründung vom , S 6 Abs 5 und 8) sind offenkundig unzureichend, um einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel schlüssig darzutun. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis, dass damit ein absoluter Revisionsgrund "gemäß § 202 SGG iVm § 551 Nr 7 ZPO aF" geltend gemacht werde (s hierzu die seit dem - bereits mehr als 13 Jahre - einschlägige Vorschrift in § 547 Nr 6 ZPO idF des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts vom - BGBl I 1887), denn auch ein absoluter Revisionsgrund muss zunächst schlüssig bezeichnet werden.

10(3) Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) geltend macht, weil das LSG gerichtskundige Tatsachen - insbesondere die Akte aus dem Erörterungstermin vom einschließlich dort vorgelegter Lohnunterlagen - ignoriert habe, hat er keine besonderen Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht diesen Akteninhalt nicht zur Kenntnis genommen habe (s aber die Erwähnung bzw Auseinandersetzung mit diesen Gehaltsabrechnungen auf S 3 Abs 2 und S 9 Abs 2 des LSG-Urteils). Zudem hat er die Entscheidungserheblichkeit dieses angeblich nicht zur Kenntnis genommenen Vorbringens für die vom LSG getroffene Entscheidung zur Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage nicht dargestellt. Hierzu genügt es nicht, nur pauschal zu behaupten, dass anderenfalls "für den Kläger eine günstigere Entscheidung hervorgegangen" wäre.

11(4) Mit dem Vorhalt, "die Frage, ob der Tatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO erfüllt ist, richtet sich alleine nach der Klagebegründung, und nicht an abgeschriebene Literaturhinweise des LSG der Vergangenheit" (Beschwerdebegründung vom S 6), will der Kläger sinngemäß wohl rügen, das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der genannten Vorschrift nicht einmal schlüssig behauptet; deshalb habe es verfahrensfehlerhaft ein Prozessurteil an Stelle eines Sachurteils erlassen (vgl Senatsbeschluss vom - B 13 R 97/11 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 4 RdNr 11; - Juris RdNr 9 mwN). Dazu führt er weiter aus, die andere Urkunde iS von § 580 Nr 7 Buchst b ZPO sei hier das - SozR 3-2600 § 95 Nr 1), das im Vorprozess bereits vorhanden gewesen, vom LSG aber ignoriert worden sei. Denn unter einer Urkunde sei nicht nur eine behördliche Urkunde zu verstehen, sondern dazu zähle auch, "wenn ein Beweis vorgelegt wird, dass ein Urteil unrichtig entschieden wurde (§ 415 Abs. 2 ZPO)".

12Auch hieraus ergibt sich jedoch kein schlüssig aufgezeigter Verfahrensmangel. Denn der Restitutionsgrund nach § 580 Nr 7 Buchst b ZPO erfordert das Auffinden einer Urkunde, deren Benutzung im Vorprozess nicht mehr möglich war - mithin einer Urkunde, die im vorangegangenen Verfahren weder bereits vorgelegen hat noch hätte vorgelegt werden können (Senatsbeschluss vom - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 17). Der Kläger selbst trägt jedoch vor, das sei als "Urkunde" im Ausgangsverfahren bereits vorhanden gewesen, das LSG habe diese Entscheidung jedoch ignoriert. Unter diesen Umständen bedarf es keiner näheren Ausführungen mehr dazu, dass eine zwischen anderen Beteiligten ergangene Gerichtsentscheidung keine Urkunde iS von § 580 Nr 7 Buchst b ZPO darstellt (zu einem "in derselben Sache" erlassenen, früher rechtskräftig gewordenen Urteil als Restitutionsgrund s aber § 580 Nr 7 Buchst a ZPO), da sie lediglich die Rechtsmeinung des Gerichts als "Quelle zur Rechtsfindung" verkörpert, aber zum Beweis der in einem anderen Rechtsstreit entscheidungserheblichen Tatsachen gänzlich ungeeignet ist (so bereits Senatsbeschluss vom - B 13 RJ 219/98 B - Juris RdNr 12; zum Urkundenbegriff s auch - Juris RdNr 17 mwN).

13Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
BAAAE-94122