BSG Beschluss v. - B 6 KA 55/14 B

Instanzenzug: S 2 KA 59/12 WA

Gründe:

1Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am zugestellten Urteil des LSG für das Saarland vom durch ihre Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig unter Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin H, zu bewilligen. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Begründung ist nicht eingegangen.

2Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

3Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten ( - Juris RdNr 3 unter Hinweis auf BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; - Juris RdNr 3; BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG; Beschluss vom - B 9 VG 18/03 B - Juris, mit Anmerkung M. Krasney, jurisPK-SozR 4/2003 Anm 5). Versäumt er dies, ist die gesetzliche Verfahrensfrist zur Begründung nicht ohne Verschulden versäumt, sodass auch keine Wiedereinsetzung in Betracht käme (vgl zB - Juris RdNr 6; - Juris RdNr 2; - RdNr 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende.

4Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO abzulehnen, denn es fehlt aus den vorgenannten Gründen an der notwendigen Erfolgsaussicht der Sache. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG in der bis zum geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff), da die Klage bereits 1998 rechtshängig geworden ist.

Fundstelle(n):
IAAAE-94111