Instanzenzug: S 30 VK 11/10
Gründe:
1Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Rahmen der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz Leistungen des Zahnersatzes für sich und seine Ehefrau. Das SG München hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am LSG a. D. Dr. V. und den Richter am LSG N. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der 15. Senat des LSG hat das Ablehnungsgesuch in der Sitzung vom durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom "Rechtsbeschwerde" eingelegt.
2Die Beschwerde ist unzulässig. Der ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung über die Berufung) liegen hier vor. Eine Rechtsbeschwerde, wie sie die Zivilprozessordnung oder das Arbeitsgerichtsgesetz kennt, ist in der Sozialgerichtsbarkeit nur für die nach § 202 S 3 SGG genannten Streitigkeiten vorgesehen (Engel-Boland in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 202 RdNr 59), zu denen das vorliegende Verfahren nicht gehört. Das LSG wird - ungeachtet der hier erfolgten Verwerfung der Beschwerde - in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob der Kläger in der Sache eine Anhörungsrüge (§ 178a SGG) erhoben hat.
3Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt gemäß § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
4Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
HAAAE-94107