BGH Beschluss v. - VIII ZB 91/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (, [...] Rn. 1 mwN).

2Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über die weiterhin gestellten Einstellungsanträge.

Fundstelle(n):
TAAAE-94087