Aufklärungshilfe: Angaben zu Mitangeklagten eines gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in einem Haftprüfungstermin
Gesetze: § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB
Instanzenzug: LG Essen Az: 51 KLs 32/14
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erörtert hat.
3Nach den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung gab der Angeklagte in einem Haftprüfungstermin am , der - wie dem Senat aus der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen bekannt geworden ist (vgl. , NStZ 2004, 639, 641; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 16 mwN) - vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfand, glaubhaft an, dass die Mitangeklagten R. und S. G. über den Anklagevorwurf hinaus an allen abgeurteilten Taten beteiligt gewesen seien. Diese Ausführungen legen nahe, dass die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1n StPO erfüllt sind. Die Strafkammer hätte daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Strafmilderung treffen müssen. Selbst bei einem auf einzelne Taten begrenzten Aufklärungserfolg lägen die Voraussetzungen für die Strafmilderung nach § 46b StGB für sämtliche abgeurteilten Taten vor, da diese als Bandentaten derselben Tätergruppe den nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. Rn. 9).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Mutzbauer Bender
Fundstelle(n):
wistra 2015 S. 351 Nr. 9
EAAAE-94053