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Pkw-Überlassung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer als Vermietung von Beförderungsmitteln
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung unter Berücksichtigung der Leitlinie des MwSt-Ausschusses
Durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. b des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom (BGBl 2013 I S. 1809) ist der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL i. d. F. von Art. 4 der Richtlinie 2008/8/EG (ABl EU 2008 Nr. L 44 S. 11) angepasst worden. Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. Dadurch soll insoweit eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden. Die Regelung ist nach Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum in Kraft getreten. Im Zuge dieser Neuregelung war durch (BStBl 2013 I S. 1176), insbesondere Abschn. 3a.5. UStAE entsprechend angepasst worden.
I. Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein erworbenes Fahrzeug auch ...BStBl 2004 I S. 864