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Vertrauensschutz im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen
Wann darf ein Unternehmen darauf vertrauen, dass es sich bei seinem ausländischen Vertragspartner um ein Unternehmen handelt?
Unternehmen, die sonstige Leistungen, also Dienstleistungen, an ausländische Unternehmen (Unternehmen, die in Deutschland keinen Sitz oder keine Betriebsstätte haben) erbringen, müssen bei der Ermittlung des Orts ihrer Leistungen besonders sorgfältig sein. Denn der Ort der Leistung ist entscheidend dafür, ob die Leistung der deutschen Umsatzsteuer oder einer ausländischen Umsatzsteuer unterliegt. Wird der Ort der Leistung falsch bestimmt und deshalb etwa auf die Leistung keine deutsche Umsatzsteuer erhoben, besteht für das deutsche Unternehmen das Risiko, entgegen der eigenen Einschätzung auf diese Leistung deutsche Umsatzsteuer zu schulden.
I. Einleitung
1. Qualifizierung des Leistungsempfängers als Unternehmen oder Privatperson entscheidend
Nach § 3a Abs. 2 UStG wird eine Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, wenn diese Leistung für sein Unternehmen erbracht wird. Wird eine Leistung gegenüber einer Privatperson erbracht oder nicht für ein Unternehmen, wird die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem das leistende Unternehmen sein Unternehmen betreib...