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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 Ko 705/15

Gesetze: FGO § 139 Abs. 3 S. 3, FGO § 46 Abs. 1 S. 1, FGO § 46 Abs. 1 S. 2, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3

Zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO bei Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Erhebung eines Einspruchs wegen behördlicher Untätigkeit in einem Kindergeldverfahren

Streitwert für durch Abhilfebescheid beendetes Untätigkeitseinspruchs- bzw. Untätigkeitsklageverfahren

Leitsatz

1. Ein – zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes – Vorverfahren i. S. v. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO ist ein dem finanzgerichtlichen Klageverfahren vorausgegangenes Einspruchsverfahren nur, soweit dessen Verfahrensgegenstand dem Klagegegenstand entspricht.

2. Wird vor der behördlichen Entscheidung über einen wegen Untätigkeit im Ausgangsverfahren eingelegten Einspruch Untätigkeitsklage erhoben (sog. doppelte Untätigkeit), mit dem Ziel, die Behörde zu verpflichten, über einen auf Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Dauer gerichteten Kindergeldantrag zu entscheiden, statt eine gerichtliche Entscheidung über die gem. § 46 Abs. 1 S. 1 und 2 FGO ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässige Verpflichtungsklage herbeizuführen, entspricht der Verfahrensgegenstand des vorausgegangenen (Untätigkeits-)Einspruchsverfahren vollumfänglich dem Klagegegenstand. Eine Kostenerstattung nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO kommt dann sowohl für das Einspruchs- als auch für das Klageverfahren in Betracht, wobei als Streitwert sowohl für das Einspruchs- als auch für das Klageverfahren 10 % des streitigen Kindergeldbetrages anzusetzen ist. Hat die Familienkasse nach Erhebung der Untätigkeitsklage einen Abhilfebescheid erlassen, ist für den Streitwert das streitige Kindergeld bis einschließlich des Monats, in dem der Abhilfebescheid bekanntgegeben worden ist, zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
QAAAE-93962

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 10.06.2015 - 8 Ko 705/15

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