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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10044/12

Gesetze: EStG § 64 Abs. 1EStG § 64 Abs. 2 S. 1EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2

Kindergeldanspruch des in Deutschland Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehenden Vaters für sein bei der Kindesmutter in Litauen lebendes Kind

Rangverhältnis der Ansprüche

Leitsatz

1. Ein in Deutschland lebender Vater, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, hat Anspruch auf Kindergeld für sein bei der keine Erwerbstätigkeit ausübenden Kindsmutter in Litauen lebendes minderjähriges Kind.

2. Die in Art. 60 Abs. 1 S. 2 der DVO (EG) Nr. 987/2009 getroffene Regelung bezweckt nicht, dem Anspruchsinhaber einen bestehenden Kindergeldanspruch unter Hinweis auf seine Familienangehörigen zu versagen.

3. Für die unionsrechtliche Priorisierung gem. Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 steht der Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit einer Beschäftigung gleich.

Fundstelle(n):
GAAAE-93961

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.04.2015 - 10 K 10044/12

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