1. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinn besteht nicht nur darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit
zur Verfügung steht, sondern auch darin, dass diese von ihm subjektiv zu einem entsprechenden Aufenthalt mit Wohncharakter
bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen
Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz ( BFH/NV 2015, 266 m.w.N.).
2. Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen
Inlandswohnsitz daher nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht.
3. Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen
und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort
der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits, kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche
Bedeutung zu.
4. Regelmäßig nicht ausreichend sind bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen
begründete Besuche. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten –zwei bis drei Wochen pro Jahr – nach der Lebenserfahrung
der Fall.
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