Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit – Nichterfassung ausländischen Arbeitslohns bei Übernahme des elektronisch übermittelten
Arbeitslohns – Ausschluss eines Subsumtionsirrtums
Leitsatz
Die Nichterfassung des (zusätzlich) erklärten ausländischen Arbeitslohns stellt eine „ähnliche offenbare Unrichtigkeit” im
Sinne des § 129 AO dar, wenn sie allein darauf beruht, dass der Sachbearbeiter des FA bei der Datenerfassung den elektronisch
übermittelten Arbeitslohn in dem Glauben übernommen hat, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspricht.
Die Möglichkeit, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruht, kann
ausgeschlossen werden, wenn durch einen erledigten Prüfhinweis zu den korrespondierenden Angaben in der „Anlage AUS” der Steuererklärung
und einen Hinweis der für die zentrale Bearbeitung von Auslandssachverhalten zuständigen Stelle dokumentiert worden ist, dass
die Steuerpflicht des ausländischen Arbeitslohns dem Sachbearbeiter bewusst gewesen sein muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1328 Nr. 16 GAAAE-93948
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.03.2015 - 13 K 553/14 E
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