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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 339/12 E

Gesetze: EStG 2002 § 8 Abs. 2 Satz 5, EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4, EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG 2002 § 12 Nr. 1 Satz 2

Sachbezugsversteuerung für Familienheimfahrten bei Pkw-Überlassung durch Arbeitgeber – Aufteilbarkeit der Aufwendungen für repräsentative Büroausstattung – Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung eines PC

Leitsatz

  1. Für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Pkw, für die der Werbungskostenabzug nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ausgeschlossen ist, ist kein Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG anzusetzen.

  2. „Klassische” Repräsentationsaufwendungen für die Büroausstattung, wie z.B. Topfpflanzen, Fotos und Bilderrahmen, sind auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Großen Senats zur Aufteilung gemischter Aufwendungen (, BStBl II 2010, 672) mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungkosten abziehbar.

  3. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein vor mehreren Jahren angeschaffter PC ausschließlich für die private Nutzung vorgehalten wird, während das aktuelle Modell ausschließlich beruflich genutzt wird.

Fundstelle(n):
WAAAE-93947

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.04.2014 - 13 K 339/12 E

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