Verpachtung einer Hofstelle zur privaten Reitpferdehaltung und Nutzung mitverpachteter Weideflächen zur Futtererzeugung
Leitsatz
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. § 33 Abs. 1 BewG setzt eine entsprechende erwerbswirtschaftliche Nutzung
der verpachteten Flächen durch den Pächter voraus.
Die Rechtsgrundsätze der BFH-Entscheidung vom II B 35/85 (BStBl. II 1986, 282) zu § 33 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 BewG,
wonach die Zugehörigkeit der zur privaten Reitpferdehaltung genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
durch die Tierhaltung als Liebhaberei nicht berührt wird, lassen sich auf Verpachtungsfälle nur dann anwenden, wenn durch
die Verpachtung land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Grundstückseigentümers fortbesteht.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Pächter die Hof- und Gebäudeflächen sowie Sportflächen und einen Reitplatz ausschließlich
zum Halten von Reitpferden zur privaten Freizeitgestaltung nutzt und mitverpachtete Wald-/Weideflächen allein dem weiteren
Auslauf und der Futtererzeugung für die Pferde dienen.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 39 DStRE 2015 S. 1374 Nr. 22 EFG 2014 S. 1766 Nr. 20 ErbStB 2015 S. 294 Nr. 10 Ubg 2015 S. 737 Nr. 12 SAAAE-93944
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.07.2014 - 11 K 4587/12 BG
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