Auch die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft kann, wenn es sich nicht um notwendiges Privat- oder Betriebsvermögen
handelt, dem Sonderbetriebsvermögen II einer Personengesellschaft zugerechnet werden.
Bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze hinweg gehört die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft im Ausland zum Betriebsvermögen
der inländischen Besitzgesellschaft, so dass die aus der Betriebsaufspaltung resultierenden Gewinnausschüttungen als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb im Inland zu erfassen sind.
Bei (teil-) identischen gewerblichen Schwestergesellschaften hat die Bilanzierung der Beteiligung an einer ausländischen
Betriebsgesellschaft als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft Vorrang vor einer Bilanzierung als Sonderbetriebsvermögen
II bei der Schwestergesellschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1454 Nr. 17 GmbH-StB 2015 S. 295 Nr. 10 XAAAE-93938
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.03.2015 - 10 K 2347/09
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