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USt direkt digital Nr. 13 vom Seite 12

Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich des Ausfuhrnachweises bei Auseinanderfallen von Ausfuhr- und Ausgangszollstelle

Zugleich eine Besprechung des

Dr. Volker Endert

In einem aktuellen Schreiben äußert sich das BMF zum Nachweis der Ausfuhr im sog. einstufigen Verfahren sowie für alle Fälle, in denen Ausfuhr- und Ausgangzollstelle sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden. Das Schreiben enthält sowohl einige Klarstellungen als auch Verschärfungen im Nachweisverfahren. Für betroffene Unternehmer sind die Nachweispflichten von besonderer Bedeutung, um zu verhindern, dass die Finanzverwaltung (ggf. in einer später erfolgenden Betriebsprüfung) von einer steuerpflichtigen Lieferung der Waren ausgeht und den Unternehmer mit entsprechender Umsatzsteuer sowie ggf. weiteren Aufwendungen wie Zinsen und Verspätungszuschlägen belastet.

A. Einleitung

Werden Waren aus einem Mitgliedstaat der EU in einen Drittstaat exportiert, ist grundsätzlich eine Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats abzugeben, aus dem der Abgang der Waren erfolgt. Zu unterscheiden ist das sog. einstufige sowie das zweistufige Verfahren:

  • Im zweistufigen Verfahren wird die Ausfuhr zunächst bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle angemeldet. Diese befindet sich dort, wo der Unternehmer, welcher die Ware aus...

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Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich des Ausfuhrnachweises bei Auseinanderfallen von Ausfuhr- und Ausgangszollstelle

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