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BFH 26.03.2015 IV R 3/12, StuB 13/2015 S. 514

Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. mit § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehenden Veräußerungsgewinns

Der nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n. F.) i. V. mit § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft ist auch dann nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen, wenn in der Person des veräußernden Mitunternehmers die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorliegen (Bezug: § 16 Abs. 4 EStG; § 7 Satz 1 GewStG; § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG).

Praxishinweise

Hat ein Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird ein Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs gem. § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt. Der Freibetrag ist dem Stpfl. nur einmal zu gewähren und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € ü...

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