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StuB 13/2015 S. 519

Rechtsfolgen der Kündigung einer stillen Gesellschaft

Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grds. unselbständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht. Der BGH hat ausgeführt, dass eine stille Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann (§ 234 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 723 BGB). Die Kündigung führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft und zur Auseinandersetzung nach § 235 HGB, bei der die Einzelansprüche unselbständige Rec...

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