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Rechtshängige Verpflichtungen II
I. Der „verquere“ Streitgegenstand
Gestritten wurde vor der Finanzgerichtsbarkeit um den Ansatz einer Rückstellung, aber in umgekehrter Schlachtordnung zur üblichen Kampflinie: Das FA wollte eine Rückstellung ansetzen, die Klägerin (Stpfl., Partnerschaft) gerade nicht. Der Grund lag „technisch“ in einem Umwandlungsvorgang einer AG in eine freiberufliche Partnerschaft (Klägerin) zum streitigen Bilanzstichtag mit einer Schlussbilanz und gleichzeitigem Übertragungsstichtag gem. § 2 Abs. 1 UmwStG a. F. zu diesem Stichtag. Die Stpfl. ging auf der Grundlage ihrer freiberuflichen Tätigkeit zum auf die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung über. In der Überleitungsrechnung wollte sie auf die Zurechnung der Rückstellung verzichten, umgekehrt das FA, das den Rückstellungsansatz zum erstreiten wollte. Ohne Rückstellungsansatz in der Schlussbilanz gab es in der Überleitungsrechnung nichts zuzurechnen – das war das Begehr der Klägerin.
Die streitbefangene Rückstellung über 931.500 DM bezog sich auf eine am Bilanzstichtag eingeklagte Rückzahlungsverpflichtung für das Honorar aus einem Beratungsvertrag. Ein Rechtsgutacht...