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StuB Nr. 13 vom Seite 510

Erhöhung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags und Kindergelds

StB Michael Seifert, Troisdorf

Der Bundestag hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen. Hierbei wurden die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses berücksichtigt (BT-Drucks. 18/5244 vom ). Mit der notwendigen Zustimmung des Bundesrats ist am zu rechnen.

Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten von bislang 8.354 € (Einzelveranlagung) auf 8.472 € (2015) und 8.652 € (ab 2016) angehoben.

Praxishinweis

Der Gesetzgeber hat den Unterhaltsabzugsgrundbetrag ebenfalls an die jeweils neue Grundfreibetragshöhe angepasst (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Der ab 2016 geltende Steuertarif wird neu gefasst. Neben dem Grundfreibetrag werden die Tarifeckwerte um 1,48 % „nach rechts“ verschoben und so die kalte Progression ausgeglichen.

Die Kinderfreibeträge, die jeder Elternteil erhält, wurden in 2015 auf 2.256 € und ab 2016 auf 2.304 € erhöht. Aufgrund der Systematik des Familienausgleichs wird unterjährig das Kindergeld gezahlt. Die Höhe des Kindergelds erhöht sich in 2015 um jeweils 4 € und ab 2016 nochmals um jeweils 2 €.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 1.308 € p. a. auf 1.908 € p. a. angehoben. Da...

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