Wenn schon vor der Auszahlung des Beschäftigungszuschusses nach § 16a SGB II idF durch das 2. SGB II ÄndG vom (BGBl. I S. 2326) für einen bestimmten Bewilligungszeitraum eine wesentlich Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die bei Erlass der Bewilligung vorgelegen haben, ist für die Aufhebung der Bewilligung § 40 SGB II iVm § 48 Abs 1 SGB X, § 330 Abs 3 SGB III die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Diese wird dann nicht durch § 47 Abs 2 SGB X als die speziellere Vorschrift verdrängt. Dies hat zur Folge, dass vom Leistungsträger kein Ermessen auszuüben ist.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.06.2014 - L 2 AS 955/12
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