BSG Beschluss v. - B 13 R 88/15 B

Instanzenzug: S 17 R 1061/13

Gründe:

I

1Mit Urteil vom 27.1.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf höhere Rentenanpassung zum 1.7.2011 verneint. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rechtsvorschriften habe (§§ 65, 68, 68a, 69 Abs 1 SGB VI iVm § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2011 [Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - RWBestV 2011, BGBl I 1039 f], § 255e SGB VI). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs 1 GG komme daher nicht in Betracht. Hierfür hat es sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen (vgl zuletzt ua - juris, NJW 2014, 3634 zur unterbliebenen Rentenanpassung in 2005).

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 5.3.2015 Beschwerde beim BSG eingelegt, weil er "mit so wenig Geld" nicht leben könne, und hat um Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) ist am 16.3.2015 beim BSG eingegangen.

II

3Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

5Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg beschieden sein könnte. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121 Abs 1 ZPO).

6Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

7Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 S 87; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne noch grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich.

8Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 13). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung ersichtlich an den gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.

9Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Der Kläger ist ordnungsgemäß vom Termin zur mündlichen Verhandlung unterrichtet worden. Er hat mitgeteilt, dass er am Termin nicht teilnehmen könne und gebeten, seiner "Eingabe" zu entsprechen.

III

10Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Berufungsentscheidung hingewiesen worden.

11Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
XAAAE-93630