BSG Beschluss v. - B 5 RE 7/15 B

Instanzenzug: S 23 R 112/09

Gründe:

1Mit Urteil vom hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7Der Kläger misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei,

1. "ob die einen anwaltlichen Titel innehabenden Angestellten eines anwaltlicher Arbeitgeber befreit werden dürfen" und

2. "wann ein Arbeitgeber ein anwaltlicher Arbeitgeber ist."

8Mit diesen Formulierungen wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Der Kläger hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

9Im Übrigen hat der Kläger jedenfalls die Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht ordnungsgemäß dargelegt.

10Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist, kann generell nur auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beantwortet werden, an die das BSG grundsätzlich gebunden ist (vgl § 163 SGG). Die Beschwerdebegründung gibt jedoch nicht einmal ansatzweise an, welchen Sachverhalt das LSG festgestellt hat.

11Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

12Der Kläger rügt eine Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und der Rechtsprechung des BGH, des EuGH, des BVerfG und des , B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R - sämtlich Juris, letzteres auch zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2600 § 6 Nr 12; - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9).

13Entscheidungen des BGH und des EuGH sind indes nicht divergenzfähig. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nur zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Andere Entscheidungen, zB eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes oder des EuGH, ermöglichen keine Zulassung wegen Divergenz (Leitherer in MeyerLadewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 11 mwN).

14Auch im Übrigen hat der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nicht schlüssig dargetan.

15Einen tragenden abstrakten Rechtssatz des BVerfG, dem das LSG widersprochen habe, hat der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht herausgestellt. Er macht lediglich geltend, das angefochtene Urteil weiche "von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" ab. Zudem reicht die lediglich pauschale Behauptung der angeblichen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Bezeichnung einer Divergenz nicht aus. Vielmehr ist die Angabe der Entscheidung eines in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichts mit Aktenzeichen und Datum oder Fundstelle erforderlich (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14).

16Soweit der Kläger eine Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung und den genannten Urteilen des BSG geltend macht, weist er selbst darauf hin, dass das Berufungsgericht sein Urteil gerade auf diesen Entscheidungen aufbauen wollte. Missversteht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz, kann daraus allerdings nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es einer höchstrichterlichen Entscheidung folgen wollte, diese in ihrer Tragweite aber für den entschiedenen Fall verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).

17Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

18Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör iS von "§ 62 SGG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG."

19Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

20Der Kläger sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt an, weil das LSG - wie schon zuvor das SG - seine Schriftsätze der letzten Jahre nicht gelesen noch zur Kenntnis genommen habe, welche berufliche Tätigkeit er konkret ausübe. Seine in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und unter Ziffer 1 der Beschwerdebegründung wiederholten Argumente seien nicht ernst genommen worden.

21Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vorbringen eine Verletzungshandlung des Gerichts schlüssig aufgezeigt hat. Er hat es jedenfalls versäumt darzustellen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Um deutlich zu machen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, hätte der Kläger insbesondere die Rechtsauffassung des LSG, die der Entscheidung zugrunde liegt, aufzeigen müssen (vgl - Juris RdNr 9). Erst dadurch wäre die erforderliche mögliche Kausalität zwischen der geltend gemachten Gehörsverletzung und der angegriffenen Entscheidung erkennbar gemacht worden. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich die für die Beurteilung eines geltend gemachten Verfahrensmangels maßgeblichen Grundlagen selbst aus dem angefochtenen Urteil oder den Akten herauszusuchen. Dies obliegt allein dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

22Darüber hinaus rügt der Kläger eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6, § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO.

23Hierzu trägt er vor, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hätten sich nicht mit der Sachverhalts- und Rechtsargumentation des Klägers auseinandergesetzt. Vielmehr seien nur - wie sicherlich bei jedem vergleichbaren Urteil - austauschbare Textbausteine verwandt worden, ohne auf den spezifischen Sach- und Rechtsvortrag des Klägers einzugehen. Eine Subsumtion erfolge im Urteil nur oberflächlich. Das LSG doziere in abstrakter Terminologie über das Angestelltenverhältnis des Klägers, ohne sich die Mühe zu machen, dies näher zu betrachten. Dadurch übersehe es, dass das Angestelltenverhältnis des Klägers konkrete Besonderheiten aufweise, die in anderen Verfahren so nicht vorhanden seien.

24Nicht oder nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen ist ein Urteil nur dann versehen, wenn ihm solche Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung - nach der Rechtsansicht des LSG - erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe ( - Juris RdNr 7 mwN). Eine Entscheidung ist dagegen nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Auch ist die Begründungspflicht nicht schon verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind ( - Juris RdNr 7 mwN) oder Gründe aus einem nicht völlig identischen Parallelverfahren unverändert übernommen werden, soweit noch eine Auseinandersetzung mit dem Kern des Vorbringens erkennbar sowie die Argumentation nachvollziehbar und verständlich ist ( - Juris).

25Um aufzuzeigen, dass das LSG seine Begründungspflicht verletzt haben könnte, hätte der Kläger insbesondere die Rechtsauffassung des LSG, die der Entscheidung zugrunde liegt, darstellen müssen. Denn erst dadurch wäre der gebotene Umfang der Begründungspflicht deutlich gemacht worden (vgl - Juris RdNr 8). Hierzu fehlen in der Beschwerdebegründung indes - wie bereits oben dargestellt - entsprechende Ausführungen.

26Mit seinem übrigen Vorbringen rügt der Kläger eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Sache. Hierauf kann indes nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

27Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

28Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Fundstelle(n):
BAAAE-93578