BGH Urteil v. - 5 StR 113/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenommen. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

2Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden (vgl. etwa mwN).

3Ungeachtet des fehlenden Verteidigungungswillens bestand in objektiver Hinsicht eine Notwehrlage, die zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung eingestellt werden durfte. Da dieser Umstand ausdrücklich nur mit geringem Gewicht (UA S. 27) berücksichtigt worden ist, ist nicht zu besorgen, dass das Schwurgericht dessen Bedeutung überschätzt hat. Dies gilt umso mehr, als es ausdrücklich das krasse Missverhältnis zwischen dem geringfügigen Anlass und den Folgen der Tat in seine Überlegungen einbezogen hat (UA S. 27).

4Soweit die Revision meint, das Schwurgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der überraschende - nach den Feststellungen mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte - Einsatz des Messers die Tat in die Nähe der objektiven Voraussetzungen der Heimtücke rücke, vermag auch dies einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Der Senat schließt aus, dass dem sorgfältig argumentierenden Schwurgericht der durch den Überraschungseffekt des Angriffs erhöhte Unrechtsgehalt der Tat (vgl. hierzu , BGHR StGB § 213 Alt. 2 Opferverhalten 2, und vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15) aus dem Blick geraten ist. Angesichts der dem Angriff vorausgegangenen aggressiven, von Beleidigungen und körperlichen Provokationen seitens des Geschädigten begleiteten Streits und des durch den Angeklagten zuvor mittels Gesten erfolgten Hinweises auf seine Bewaffnung kam diesem Umstand darüber hinaus keine bestimmende Bedeutung zu.

5Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht auch unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen besondere Umstände festgestellt, die eine strafmildernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft rechtfertigten (UA S. 28: fehlende Sprachkenntnisse, fehlende familiäre und freundschaftliche Beziehungen in Berlin, Schreibunkundigkeit) und nicht lediglich - was rechtsfehlerhaft gewesen wäre (vgl. ) - den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt.

Fundstelle(n):
VAAAE-93554