BGH Urteil v. - IV ZR 292/13

Deckungsschutz aus einer Flusskaskopolice für ein Tankmotorschiff: Schiffsunfall auf der Donau während des Transports eines schwimmfähigen Schiffsrumpfs eines Schiffsneubaus; Berücksichtigung der "causa proxima" für einen Haftungsausschluss; Mitversicherung für fahrlässig verursachte Eigen- und Drittschäden; Ersatzpflicht für Prozesskosten im Haftpflichtprozess

Leitsatz

1. Kommen neben Schadensursachen, die die Einstandspflicht des Transportversicherers nach § 137 Abs. 1 VVG oder § 138 VVG entfallen lassen, weitere Ursachen in Betracht, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen, ist für die Frage, ob diese Bestimmungen Anwendung finden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache ("causa proxima") abzustellen.

2. Der schwimmfähige Schiffsrumpf eines nicht vollständig ausgerüsteten und noch nicht mit eigenem Antrieb ausgestatteten Schiffsneubaus ("Neubaukasko"), den das versicherte Schiff seitlich gekoppelt mit sich führt, ist ein sonstiges Fahrzeug im Sinne von Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004.

3. Er befindet sich nicht "an Bord" des versicherten Schiffes im Sinne von Nr. 4.8 der AVB Flusskasko 2000/2004 und ist auch keine Ladung des versicherten Schiffes im Sinne des Leistungsausschlusses in Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004.

4. Die Bestimmung in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004, der zufolge bei Eigen- und Drittschäden fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert sind, wird, soweit sie Drittschäden betrifft, nicht von der - eine Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden ausschließenden - Klausel in Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko 2000/2004 eingeschränkt.

5. Kommt der Versicherer seiner Rechtsschutzverpflichtung aus Nr. 4.2 und Nr. 4.4 AVB Flusskasko 2000/2004 nicht nach und ist der Versicherungsnehmer deshalb gezwungen, den Haftpflichtprozess selbst zu führen, ergibt die Auslegung der vorgenannten Klauseln, dass der Versicherer die dem Versicherungsnehmer dabei entstandenen Prozesskosten ersetzen muss.

Gesetze: § 137 Abs 1 VVG, § 138 VVG, Nr 3.2.1.1 FlußkPol 2000, Nr 4.2 FlußkPol 2000, Nr 4.4 FlußkPol 2000, Nr 4.8 FlußkPol 2000

Instanzenzug: Az: 12 U 203/12 Urteilvorgehend LG Mannheim Az: 11 O 118/12

Tatbestand

1Die Klägerin begehrt vom beklagten Versicherer Deckungsschutz aus einer für ihr Tankmotorschiff (TMS) "M.     " abgeschlossenen Transportversicherung (sog. Flusskaskopolice).

2Der Versicherung lagen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Flusskasko 2000/2004 Klauseln H/D/ (AVB Flusskasko) und die Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004 (Geschriebene Bedingungen) zugrunde.

3Die AVB Flusskasko lauten auszugsweise:

4In den Geschriebenen Bedingungen heißt es unter anderem:

"3) Umfang des Versicherungsschutzes Ziffer 3 der AVB Flusskasko

Bei Eigen- und Drittschäden sind fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert. Hat dieser sein Schiff zur Unfallzeit selbst geführt, ist sein navigatorisches/nautisches Verschulden gedeckt, soweit ihm nicht Vorsatz oder bösliche Handlungsweise zur Last zu legen ist.

[es folgen zwei weitere, nicht nummerierte Absätze]

Für fremde Leichter, die auf Basis der allgemeinen Schubbedingungen oder vergleichbarer europäischer Bedingungswerke geschoben werden, sowie für Schieben und Mitnahme sonstiger fremder Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte.

10) Schäden an der Ladung des eigenen Schiffes.

In Klarstellung von Ziffer 4.8 AVB Flusskasko sind Schäden an der Ladung des eigenen Schiffes nicht versichert.

Dieses Risiko ist im Rahmen einer separaten P & I Versicherung gedeckt."

5Am führte das TMS "M.   " auf der Fahrt von Rumänien nach Österreich auf dem slowakischen Teil der Donau den Neubaukasko "Mo.    ", einen noch nicht vollständig ausgerüsteten Schiffsrumpf, seitlich gekoppelt im Verband mit sich. Dieser kollidierte mit dem entgegenkommenden Gütermotorschiff (GMS) "V.   ", wobei sowohl der Neubaukasko, als auch das GMS "V.     " erheblich beschädigt wurde. Der zuständige Havariekommissar stellte eine Vielzahl von Kollisionsursachen fest, darunter nautisches Verschulden der Besatzung des TMS "M.    ". Zum Zeitpunkt der Kollision war dieses Schiff mit vier statt - wie vorgeschrieben - mit fünf Personen bemannt. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Ausguck des TMS "M.    " zum Zeitpunkt der Kollision unbesetzt und das Schiff mit einer unzureichenden Radaranlage ausgerüstet war.

6Der Versicherer des GMS "V.    " nahm die Klägerin vor dem Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Würzburg auf Feststellung der Verpflichtung in Anspruch, die an diesem Schiff entstandenen Schäden zu ersetzen.

7Der Baurisikoversicherer der zum Bau der "Mo.    " verpflichteten Schiffswerft erstattete dieser den bei der Kollision am Neubaukasko entstandenen Schaden und nahm die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf 240.165,50 € in Regress (Az.: 3-15 O 97/11). Nach umfangreicher Korrespondenz forderten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom die Beklagte unter Fristsetzung auf, bezüglich der im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemachten Schäden eine weitergehende Deckungszusage zu erteilen. Die Beklagte lehnte die Übernahme weiterer Kosten mit Schreiben vom ab.

8Die Klägerin hat von der Beklagten zunächst die Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung des GMS "V.   " und des Neubaukaskos "Mo.    ", die Feststellung der Deckungsverpflichtung der Beklagten für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main sowie die Verurteilung zur Zahlung von im Streitfall entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

9Das Landgericht hat die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen wegen der Beschädigung des GMS "V.    " und zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten des hiesigen Rechtsstreits verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen entsprechend den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz sowohl hinsichtlich der Ansprüche wegen Beschädigung des Neubaukaskos, als auch wegen Beschädigung des GMS "V.    " zu gewähren.

10Hiergegen wenden sich - soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist - die Revision der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, und die Anschlussrevision der Klägerin, die ihre Anträge auf Feststellung der Deckungsverpflichtung für die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main und auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dieses Rechtsstreits weiter verfolgt.

Gründe

11Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die Anschlussrevision der Klägerin ist teilweise begründet.

12I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BinSchiff 2013 Nr. 9, 65 ff. veröffentlicht ist, hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin im Rahmen der vereinbarten Haftung für "Ersatz an Dritte" hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen sowohl des Neubaukaskos "Mo.    " als auch des GMS "V.    " Deckungsschutz zu gewähren. Der Neubaukasko "Mo.    " sei ein Schiff und damit ein sonstiges fremdes Fahrzeug im Sinne von Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen.

13Nr. 4.8 AVB Flusskasko schließe den Versicherungsschutz nicht aus, weil sich der Neubaukasko nicht "an Bord", sondern seitlich ("neben Bord") des TMS "M.    " befunden habe. Gegenüber dem Ausschluss nach Nr. 10 der Geschriebenen Bedingungen enthalte Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen eine speziellere Regelung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dürfe das Zusammenspiel dieser Bestimmungen dahingehend verstehen, dass der Versicherungsschutz auch Ladung umfasse, wenn diese aus einem geschobenen oder mitgenommenen sonstigen fremden Fahrzeug bestehe.

14Die Beklagte sei nicht gemäß § 137 VVG oder Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko leistungsfrei geworden. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen lasse den Versicherungsschutz nur bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers entfallen, wofür hier keine Anhaltspunkte bestünden. Ein bedingt vorsätzliches Organisationsverschulden der Klägerin unterstellt, fehle es an dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden. Abzustellen sei auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste oder erheblichste der in Betracht kommenden Kollisionsursachen, für die die Beklagte nur durch ein nicht ergiebiges Lichtbild des Schubverbands Beweis angeboten habe.

15Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit nach Nr. 3.2.1.2 der AVB Flusskasko lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass eine den Schubverband nicht abdeckende Radaranlage die wirksamste Kollisionsursache gewesen sei. Dafür, dass eine fehlende Besetzung des Ausgucks die wirksamste Ursache für die Kollision gewesen sei, habe sie ebenfalls keinen ausreichenden Beweis angeboten.

16Aus den genannten Gründen sei die Beklagte auch für die Schäden am GMS "V.    " eintrittspflichtig.

17Ein Anspruch auf Deckungsschutz für Prozesskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main bestehe dagegen nicht. § 101 VVG sei in der Transportversicherung nicht anwendbar. Die Versicherungsbedingungen begründeten keine Einstandspflicht der Beklagten. Eine Erklärung dahingehend, dass die Klägerin den Rechtsstreit auf Kosten der Beklagten führen solle, habe Letztere nicht abgegeben.

18II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung bis auf einen Punkt stand.

191. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

20a) Sie ist entgegen der Rüge der Revisionserwiderung unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, die Frage, inwieweit Haftpflichtversicherungsschutz wegen Beschädigung der im Schubverband mitgenommenen Fahrzeuge bestehe und was unter einem Fahrzeug zu verstehen sei, stelle sich in einer Vielzahl von Binnenschifffahrtsfällen. Damit hat es lediglich die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage und sein Motiv für die Revisionszulassung erläutern wollen. Eine Beschränkung der im Tenor uneingeschränkt zugelassenen Revision auf diese Rechtsfrage liegt darin nicht.

21b) Die Revision ist unbegründet.

22aa) Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu Recht für verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz für Ansprüche wegen der Beschädigungen des Neubaukaskos "Mo.    " zu gewähren.

23(1) Gemäß Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für Schieben und Mitnahme sonstiger fremder Fahrzeuge im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte. Dies umfasst Ansprüche wegen der Beschädigung des Neubaukaskos "Mo.    ", denn dieser ist ein mitgenommenes fremdes Fahrzeug im Sinne dieser Klausel.

24(a) Die Auslegung der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen durch das Berufungsgericht kann der Senat in vollem Umfang überprüfen. Es handelt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Allgemeine Versicherungsbedingung, da sie - unabhängig von ihrer Bezeichnung im Einzelfall - eine Bestimmung mit Regelungscharakter ist, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten der einzelnen Wagnisse zugrunde gelegt wird (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 244/04, VersR 2006, 497 Rn. 10 m.w.N.). Bundesweit verwendete Allgemeine Versicherungsbedingungen kann das Revisionsgericht selbständig auslegen (Senatsurteil vom - IV ZR 21/11, VersR 2013, 345 Rn. 10; , BGHZ 105, 24, 27).

25(b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. (Senatsurteil vom - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Er wird unter einem Fahrzeug zunächst jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 128/14, VersR 2015, 571 Rn. 12). Dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen wird der Versicherungsnehmer weiter entnehmen, dass ein Fahrzeug im Sinne dieser Klausel - einem Leichter vergleichbar - für Schieben oder Mitnahme durch das versicherte Schiff geeignet sein muss. Darunter wird der Versicherungsnehmer einen Schiffsrumpf fassen, weil dieser selbst schwimmfähig ist und im Wasser gleitend durch Schieben oder mittels Koppelung fortbewegt werden kann.

26Weitergehende Anforderungen an die Beschaffenheit des Fahrzeugs wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen nicht entnehmen. Dass der Versicherer möglicherweise seinen Deckungsschutz nur auf bereits fertiggestellte und betriebsbereite Fahrzeuge hat ausdehnen wollen, hat im Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen keinen Niederschlag gefunden. Mit einem Motor oder einer vergleichbaren Antriebseinrichtung muss ein Fahrzeug schon deswegen nicht ausgerüstet sein, weil die Klausel ausdrücklich auf das Schieben und die Mitnahme des Fahrzeugs abstellt, also gerade nicht auf dessen Fortbewegung aus eigenem Antrieb (vgl. dazu auch Senatsurteil vom aaO für einen Kfz-Anhänger). Vollständige Ausrüstung oder Betriebsbereitschaft setzt ein Fahrzeug ebenfalls nicht voraus. Dass die geschobenen Leichter, wie die Bezugnahme auf die allgemeinen Schubbedingungen oder vergleichbare Regelwerke zeigt, betriebsbereit und zur Aufnahme von Ladung geeignet sein sollen, lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die sonstigen Fahrzeuge gelten muss, weil der Begriff des Fahrzeugs im Sinne der Klausel über den des Leichters erkennbar hinausgeht.

27Dem Zweck der Klausel wird der Versicherungsnehmer ebenfalls nicht entnehmen, dass nur vollständig ausgerüstete und betriebsbereite Fahrzeuge erfasst sein sollen. Sie regelt den Umfang des vom Versicherer übernommenen Risikos, indem sie die nach Nr. 4.1 AVB Flusskasko im Rahmen seiner Haftung für Ersatz an Dritte versicherten Sachen konkretisiert. Auf das mit dem Schieben oder Mitnehmen von Fahrzeugen zusammenhängende Risiko wirkt es sich aber nicht aus, ob diese Fahrzeuge vollständig ausgerüstet und auch für eine Alleinfahrt betriebsbereit sind.

28(2) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt der Versicherungsschutz nicht etwa deshalb, weil er gemäß Nr. 4.1 AVB Flusskasko nur zu gewähren ist, wenn die Beschädigung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden ist, und zugleich der dem Transport des Neubaukaskos zugrunde liegende Vertrag eine Haftung der Klägerin für nautisches Verschulden ausschließt. Letzteres berührt nur die Haftungsfrage. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip bestimmt sich der Deckungsschutz des Versicherers aber losgelöst von der Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet (st. Rspr., Senatsurteil vom - IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003 Rn. 16 m.w.N.). Der zugrunde liegende Gedanke, dass dem Haftpflichtversicherungsvertrag das Leistungsversprechen des Versicherers zu entnehmen ist, den Versicherungsnehmer von den gegen diesen erhobenen Ansprüchen Dritter freizuhalten und die zur Prüfung und Abwehr solcher Ansprüche notwendigen Schritte vorzunehmen (Senatsurteil vom - IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 280 f.), gilt auch im Rahmen der von der Beklagten übernommenen Haftung für Ersatz an Dritte. Gemäß Nr. 4.2 Spiegelstrich 1 AVB Flusskasko umfasst die Leistungspflicht des Versicherers die Prüfung der Haftpflichtfrage. Dem kann der Versicherer nur nachkommen, wenn er unabhängig davon tätig wird, ob der Anspruch des Dritten besteht (vgl. Gerhard in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. Teil 6 Rn. 635).

29(3) Die Deckungsverpflichtung der Beklagten ist nicht durch Nr. 10 der Geschriebenen Bedingungen in Verbindung mit Nr. 4.8 der AVB Flusskasko ausgeschlossen.

30Ein durchschnittlicher und um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird den Wortlaut der Nr. 4.8 AVB Flusskasko so verstehen, dass unter Sachen "an Bord" eines Schiffes nur solche Gegenstände fallen, die sich auf oder in dem Schiff befinden und mithin vom Schiff und dessen Schwimmfähigkeit getragen werden. Darunter fällt der seitlich des versicherten Schiffs mitgeführte, selbst schwimmende Neubaukasko nicht, weil er sich nach allgemeinem Verständnis nicht "an Bord", sondern "neben Bord" des Schiffs befunden hat (vgl. Schmidt, VersR 2013, 418, 429). Nichts anderes gilt für die gemäß Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen nicht versicherte Ladung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen schon wegen der darin enthaltenen Bezugnahme als Klarstellung zu Nr. 4.8 AVB Flusskasko verstehen, deren Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht weiter reichen kann, als der Leistungsausschluss in Nr. 4.8 AVB Flusskasko selbst.

31Aus dem Zweck der Klauseln folgt nichts anderes. Sie dienen, wie der Verweis in Nr. 10 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen zeigt, der Abgrenzung der Haftung für Ersatz an Dritte in der Transportversicherung von der - Schäden an der Ladung des Schiffes umfassenden - Protection & Indemnity-Versicherung und dem damit verbundenen Ausschluss von Ansprüchen der Ladungsinteressenten aus der Transportversicherung (vgl. Schmidt, aaO; Gerhard in Thume/de la Motte/Ehlers, aaO Rn. 642). Dass danach ein Fahrzeug, welches nicht zur Aufnahme zusätzlicher Ladung, sondern mit dem Ziel der Verbringung an einen anderen Ort, mithin nicht als Transportmittel, sondern als Transportgegenstand mitgenommen wird, vom Versicherungsschutz der Transportversicherung ausgenommen werden soll, kann ein Versicherungsnehmer den Vertragsbedingungen aber nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit entnehmen (vgl. Schmidt aaO). Wäre unter Ladung im Sinne der Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen jeder zum Zweck der Verbringung mitgeführte Gegenstand zu verstehen, wären alle unbeladen mitgeführten Fahrzeuge vom Versicherungsschutz ausgenommen (vgl. Schmidt aaO). Angesichts des in Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen ausdrücklich auf geschobene Leichter und sonstige geschobene oder mitgenommene Fahrzeuge erstreckten Versicherungsschutzes muss ein Versicherungsnehmer mit einer solchen Beschränkung nur rechnen, wenn ihm diese, anders als in Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen und Nr. 4.8 AVB Flusskasko, in ausreichender Deutlichkeit vor Augen geführt wird.

32Schließlich ist der Neubaukasko, anders als die Revision meint, auch nicht deswegen zur Ladung im Sinne der Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen geworden, weil der dem Transport des Neubaukaskos zugrunde liegende Vertrag dem Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) unterworfen ist. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Reichweite des zwischen den Parteien vereinbarten Haftpflichtversicherungsschutzes nach dem, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden, Inhalt des Versicherungsvertrags richtet, auf den weder die Rechtsnatur des zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Beförderungsvertrags noch das auf diesen Vertrag anwendbare Recht Einfluss haben.

33bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Einstandspflicht der Beklagten für die Kollisionsschäden sei nicht wegen vorsätzlichen Herbeiführens des Versicherungsfalls entfallen.

34(1) Die Beklagte wäre nur für vorsätzlich durch die Klägerin herbeigeführte Schäden leistungsfrei. Die Parteien haben in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen vereinbart, dass fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert sind.

35(a) Die Klausel wird entgegen der Ansicht der Revision nicht von der eine Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden ausschließenden Klausel in Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko eingeschränkt. Vielmehr gehen nach Nr. 31.1 AVB Flusskasko die Geschriebenen Bedingungen den AVB Flusskasko vor. Das gilt auch für die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen, die schon ihrem Wortlaut nach auch auf Drittschäden Anwendung findet. Demgegenüber ist Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte unanwendbar, weil Nr. 3.2.1 AVB Flusskasko und seine nachgeordneten Bestimmungen ausdrücklich nur den Verlust oder die Beschädigung des versicherten Schiffs betreffen, mithin allein Fälle des Kaskoversicherungsschutzes. Den Umfang der Haftung für Schäden Dritter wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Übrigen aus Nr. 4 AVB Flusskasko herleiten. Da unter Nr. 4.7 bis 4.9 AVB Flusskasko verschiedene Leistungsausschlüsse vorgesehen sind, wird er angesichts der verzweigten Systematik der Versicherungsbedingungen nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zusätzlich durch Nr. 3.2.1.1 eingeschränkt werde (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 17 m.w.N.).

36(b) Die Parteien haben keine Individualabrede dahingehend getroffen, dass unter Fahrlässigkeit im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen abweichend vom Wortlaut ausschließlich leichte Fahrlässigkeit zu verstehen sein soll. Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts übergehen - anders als es die Revision geltend macht - kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten. Ihrem ursprünglichen Vortrag, sie habe dem Versicherungsmakler aufgegeben, den Versicherungsvertrag nur zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen (zu denen der Einschluss von durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden nicht gehöre) und sie sei deshalb davon ausgegangen, dass der Versicherungsmakler entsprechend abgeschlossen habe, kann schon nicht die Behauptung entnommen werden, dass eine solche Einigung mit der Klägerin tatsächlich zustande gekommen ist. Soweit die Beklagte nunmehr in der Revisionsbegründung erstmals eine solche Einigung ausdrücklich behauptet hat, bleibt dieser - hier nicht unstreitige - Vortrag gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unberücksichtigt (vgl. dazu , MDR 2013, 1227 Rn. 47 m.w.N.).

37(c) Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Einstandspflicht der Beklagten für vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen im Gegenteil entnehmen, dass der Versicherer für sämtliche vom Versicherungsnehmer fahrlässig verursachten Schäden einstehen wird. Dieses Verständnis lässt Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen - anders als die Revision meint - nicht überflüssig werden. Für einen Ausschluss der Einstandspflicht bei Vorsatz und böslicher Handlungsweise nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen bleibt ein Anwendungsbereich, weil beide Bestimmungen voneinander verschiedene Sachverhalte betreffen. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen regelt die generelle Einstandspflicht des Versicherers für fahrlässig verursachte Schäden, während sich Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen davon abweichend ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen navigatorisches oder nautisches Verschulden des das Schiff zur Unfallzeit führenden Versicherungsnehmers zum Schaden geführt hat.

38(2) Die Beklagte ist auch nicht nach § 137 Abs. 1 VVG leistungsfrei, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, sie habe konkrete Umstände für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht dargelegt.

39(a) Allerdings ist § 137 Abs. 1 VVG hier grundsätzlich anwendbar (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 18). Kommen neben Schadensursachen, die die Einstandspflicht des Versicherers nach § 137 Abs. 1 VVG entfallen lassen, weitere Ursachen in Betracht, die nicht unter § 137 Abs. 1 VVG fallen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache ("causa proxima") abzustellen. Dieser für die Seeversicherung entwickelte Grundsatz (Senatsurteil vom - IV ZR 239/00, VersR 2002, 845 unter 3; OLG Hamburg VersR 1991, 544 unter I 2 c bb; OLG Bremen TranspR 1988, 236, 238; OLG Hamburg VersR 1987, 354; OLG Hamburg VersR 1973, 1136) ist auf die Transportversicherung übertragbar (OLG Karlsruhe TranspR 1994, 445, 446; vgl. MünchKomm-VVG/Kollatz, § 130 Rn.11; Koller in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 137 Rn. 2a; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 130 Rn. 17; Harms in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG 2. Aufl. § 130 Rn. 7; Ramming in Staudinger/Halm/Wendt, FAKomm-VersR §130 VVG Rn.13; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. Teil 2 Rn. 420; a.A. Schauer in BK-VVG, Vorbem. §§ 49-68a Rn. 30; Sieg in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 49 Anm. 144; Heiss/Trümper in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 153) und gilt auch bei der Haftung für Ersatz an Dritte. In der Seeversicherung beruht der Rückgriff auf die wirksamste von mehreren adäquaten Ursachen auf dem Gedanken, den Versicherungsschutz bei einer Vielzahl von Ursachen für den Schaden nicht vorschnell entfallen zu lassen (vgl. Harms in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO; MünchKomm-VVG/Kollatz, § 130 Rn. 12). Dies lässt sich auf das Haftpflichtelement der hier in Rede stehenden Transportversicherung übertragen, weil die eine Eintrittspflicht des Versicherers für Ersatz an Dritte auslösenden Kollisionen in der Binnenschifffahrt in vergleichbarer Weise auf einem Zusammenwirken von Natureinflüssen, Technik und menschlichem Verhalten (vgl. Senatsurteil vom aaO unter 3; Sieg in Bruck/Möller aaO) beruhen können. Angesichts dessen ist auch hier eine Beschränkung des Leistungsausschlusses aus § 137 Abs. 1 VVG auf die wirksamste Kollisionsursache interessengerecht, weil anderenfalls jede noch so entfernte Ursache den Versicherungsschutz gefährden könnte.

40(b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin nicht dargetan. Allein mit dem von der Beklagten in Kopie vorgelegten Lichtbild des Verbandes aus TMS "M.    " und dem mitgeführten Kasko "Mo.    " lässt sich der erforderliche Nachweis für die wirksamste Kollisionsursache nicht führen. Auch im Übrigen hat die insoweit auf die Verletzung des § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der Beklagten keinen Erfolg (§ 564 ZPO).

41cc) Im Ergebnis trifft auch die Annahme des Berufungsgerichts zu, die Einstandspflicht für Kollisionsschäden sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil das TMS "M.   " nicht ordnungsgemäß bemannt oder ausgerüstet gewesen ist.

42(1) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diese Frage allerdings anhand des Leistungsausschlusses aus Nr. 3.2.1.2 AVB Flusskasko geprüft. Diese Bestimmung betrifft - wie bereits ausgeführt - lediglich die Sachversicherung des versicherten Schiffs und nicht die Haftung des Versicherers für Ersatz an Dritte.

43(2) Ist die möglicherweise unzureichende Bemannung oder Ausrüstung des versicherten Schiffs mithin an § 138 Satz 1 VVG zu messen, erweist sich das Berufungsurteil dennoch als im Ergebnis richtig. Der Senat kann hier in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Rahmen seiner Prüfung der Nr. 3.2.1.2 AVB Flusskasko getroffen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. , BGHZ 33, 398, 401). Danach liegen die Voraussetzungen des § 138 Satz 1 VVG nicht vor.

44(a) Auch wenn man § 138 Satz 1 VVG als verhüllte Obliegenheit versteht (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 26 ff.), setzt die Vorschrift abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG den Nachweis des Versicherers voraus, dass die Fahruntüchtigkeit des Schiffes oder seine nicht ausreichende Ausrüstung oder personelle Ausstattung für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sind (, VersR 2001, 457 unter II). Auch hier ist nach der causa-proxima-Regel wieder nur die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache in den Blick zu nehmen (vgl. zu Nr. 3.2.1.2 AVB Flusskasko: Brunn, in Thume/de la Motte, Transportrecht 1. Aufl. Teil 4 Rn. 453; Koller in Prölss/Martin aaO Nr. 3 AVB Flusskasko Rn. 21).

45(b) Gemessen daran und angesichts der zahlreichen vom zuständigen Havariekommissar benannten Unfallursachen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Schaden wegen des mangelhaften Zustandes des versicherten Schiffs, seiner nicht ausreichenden Ausrüstung oder personellen Ausstattung eingetreten ist und welches ggfs. die wirksamste Unfallursache gewesen wäre. Das bereits vorerwähnte Lichtbild ist auch insoweit unergiebig. Die dazu erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 564 ZPO).

462. Die Anschlussrevision der Klägerin hat zum Teil Erfolg.

47a) Die Beklagte muss aufgrund ihres vertraglichen Leistungsversprechens der Klägerin Deckung wegen der zur Abwehr von Regressansprüchen des Versicherers des Neubaukaskos "Mo.    " anfallenden Prozesskosten vor dem Landgericht Frankfurt am Main gewähren.

48aa) Gemäß Nr. 4.2 AVB Flusskasko umfasst die Leistungspflicht des Versicherers unter anderem die Prüfung der Haftpflichtfrage sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Kommt der Versicherer dieser Rechtsschutzverpflichtung nicht nach und ist der Versicherungsnehmer deshalb gezwungen, den Haftpflichtprozess selbst zu führen, ergibt die Auslegung des Versicherungsvertrages, dass der Versicherer die dabei entstehenden Prozesskosten des Versicherungsnehmers zu tragen hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers die Kosten der Prozessführung durch den Versicherungsnehmer umfasst, wenn eine sachgerechte Vertretung durch den Versicherer oder einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt aufgrund einer Interessenkollision nicht möglich ist (Senatsurteil vom - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 15). Nichts anderes gilt, wenn der Versicherer die Interessen des Versicherungsnehmers im Rechtsstreit mit dem Geschädigten nicht vertritt, weil er zu Unrecht Deckungsschutz ablehnt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass der Versicherer, der es nach Nr. 4.4 AVB Flusskasko übernimmt, den Haftpflichtprozess auf eigene Kosten zu führen, im Falle der unberechtigten Verweigerung von dieser Rechtsschutzverpflichtung befreit sein soll. Mit Ablehnung des Deckungsschutzes lässt der Versicherer dem Versicherungsnehmer konkludent freie Hand bei der Schadenregulierung (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 149/03, VersR 2007, 1116 Rn. 15). Auswirkungen auf seine Einstandspflicht für die Kosten des Haftpflichtprozesses hat dies aber nicht. Der Versicherer kann die Gefahr einer unrichtigen Beurteilung seiner Eintrittspflicht weder hinsichtlich der Bindungswirkung des Haftpflichturteils (Senatsurteil vom aaO), noch hinsichtlich der Kosten des Haftpflichtprozesses auf den Versicherungsnehmer abwälzen. Anderenfalls stünde es in seinem Belieben, ob er die eingegangene Rechtsschutzverpflichtung erfüllt oder nicht.

49Stattdessen hat der Versicherer die Möglichkeit, bei Zweifeln über seine Eintrittspflicht die Vertretung des Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozess zunächst nur unter Vorbehalt zu übernehmen, mithin sein Eintreten zunächst auf die Rechtsschutzverpflichtung zu beschränken und die weitere Deckung vom Ausgang des Haftpflichtprozesses abhängig zu machen (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 16 m.w.N.).

50bb) Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache entscheiden, weil das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und weitere entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwarten sind.

51b) Erfolglos bleibt die Anschlussrevision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint hat. Der Erstattungsanspruch aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB setzt voraus, dass der eingetretene Schuldnerverzug ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Vermögenseinbuße bereits vor Beginn des Verzuges eingetreten ist (, NJW-RR 2013, 487 Rn. 25 m.w.N.). Im Streitfall war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Mahnschreibens bereits mandatiert. Soweit die Anschlussrevision darauf verweist, dass demgegenüber eine Erstattungspflicht des säumigen Schuldners besteht, wenn der Gläubiger das verzugsbegründende Mahnschreiben selbst verfasst und erst danach seinen Prozessbevollmächtigten mandatiert hat, ist dies der Regelung in den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB geschuldet. Einer über den Wortlaut dieser Vorschriften hinausgehenden Auslegung aus Billigkeitsgesichtspunkten bedarf es nicht.

Mayen                                Felsch                                      Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                     Dr. Schoppmeyer

Fundstelle(n):
NJW-RR 2015 S. 1125 Nr. 18
WM 2015 S. 1726 Nr. 36
HAAAE-93550