BGH Beschluss v. - 3 StR 110/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zu vollstrecken ist. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe erweist sich als rechtsfehlerhaft. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Maßregel vorweg zu vollziehende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte möglich ist. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebenden voraussichtlichen zweijährigen Therapie beträgt die Dauer des Vorwegvollzugs damit ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen. Der Senat hat dementsprechend die Dauer des Vorwegvollzugs auf diesen Zeitraum geändert.

3Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAE-93546