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Einheitlicher Erwerbsgegenstand
Ausbaukosten als Teil der Bemessungsgrundlage
Der BFH hat sich erneut mit der Frage des Erwerbsgegenstands im Grunderwerbsteuerrecht befasst und die Kriterien konkretisiert, unter denen nach dem Erwerb angefallene Kosten für den Ausbau eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Damit wird ein weiterer Baustein zur Vervollständigung der Rechtsprechung zum sog. einheitlichen Vertragswerk gesetzt.
Gegenstand des Erwerbsvorgangs
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist regelmäßig die Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG), bei einem Kauf insbesondere der Kaufpreis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Für die Bestimmung des Umfangs der Gegenleistung kommt es darauf an, auf welchen Erwerbsvorgang sie sich bezieht. Dieser Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zunächst durch den Inhalt des Kaufvertrags über das Grundstück bestimmt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Daraus ergibt sich, ob sich der Veräußerungsvorgang auf ein unbebautes, bebautes oder noch zu bebauendes Grundstück bezieht. Problematisch und in der Praxis häufig Gegenstand von Rechtstreitigkeiten sind die Fälle, in denen ein unbebautes Grundstück verkauft wird, sich aber aus anderen vertraglichen Vereinbarungen ergibt, dass eine Bebauung vorgesehen ist und diese Vereinbarungen der Ver...BStBl 2012 II S. 920BStBl 2013 II S. 86