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BFH 05.12.2002 IV B 190/02

Finanzgerichtsordnung; | außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess (§ 321a ZPO)

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit Inkrafttreten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft. (2) Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden. Dazu führt der BFH aus: Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung sieht die FGO nicht vor.

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