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FG Münster Urteil v. - 9 K 147/11 K,G,F EFG 2015 S. 1283 Nr. 15

Gesetze: EStG § 5 Abs 1EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst bEStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst cEStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst dEStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst eEStG § 5 Abs 4b S 1 KrW-/AbfG § 36 KrW-/AbfG § 32 Krw-/AbfG § 10 DepV § 12 Abs 3 HGB § 249

Rückstellungen

Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen

Leitsatz

1) § 5 Abs. 4b S. 1 EStG schließt die Bildung einer Rückstellung nicht aus, wenn das anzuschaffende oder herzustellende Wirtschaftsgut für den Kaufmann wertlos ist, weil es nicht mehr zur Generierung von Erträgen genutzt werden kann.

2) Bei der Bildung von Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Ende der Ablagerung bis zum Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung einerseits und den vom Aufbringen der Oberflächenabdichtung bis zum Ende der Nachsorgeverpflichtung andererseits durchzuführenden Maßnahmen um Teilleistungen einer einheitlichen Sachleistungsverpflichtung handelt (gegen BStBl. I 2005, 699 Tz. 22).

3) Auch bei Zugrundelegung der Auffassung in BStBl. I 2005, 699 ist keine Abzinsung unter Berücksichtigung eines Abzinsungszeitraums für die Zeit vom betreffenden Bilanzstichtag bis zum voraussichtlichen Beginn der Aufbringung der endgültigen Oberflächenabdichtung vorzunehmen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1714 Nr. 29
EFG 2015 S. 1283 Nr. 15
KÖSDI 2015 S. 19422 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2016 S. 157
BAAAE-93458

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FG Münster, Urteil v. 25.02.2015 - 9 K 147/11 K,G,F

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