Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen
aus betrieblicher Altersversorgung
Leitsatz
Die
Basis- und die betriebliche Altersvorsorge sind nach darauf angelegt,
in der Auszahlungsphase das angesparte Kapital durch Rentenzahlungen
zur Lebenshaltungssicherung einzusetzen. Kommt es hingegen zu einer
Einmalkapitalauszahlung, liegt ein atypischer Verlauf vor, der zur
Zusammenballung von Einkünften führt. Bei der nach § 22 Nr. 5 S.
1 EStG zu versteuernden Einmalkapitalauszahlung handelt es sich um
eine Vergütung für über mehr als zwei Veranlagungszeiträume angesparte
steuerbefreite Beitragszahlungen, die nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.
V. m. Abs. 1 EStG tarifermäßigt zu besteuern ist. Art. 3 Abs. 1
GG gebietet die als sonstige Einkünfte zu erfassenden Einmalkapitalauszahlungen
der Basisvorsorge nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG und der
betrieblichen Altersvorsorge nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gleich zu
behandeln und tarifermäßigt zu besteuern. Das AltEinkG hat die gesetzlichen
Grundlagen der Basis- und der betrieblichen Altersvorsorge weitgehend
gleich ausgestaltet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1686 Nr. 29 DB 2015 S. 14 Nr. 27 DStR 2016 S. 6 Nr. 23 DStRE 2016 S. 915 Nr. 15 EFG 2015 S. 1441 Nr. 17 EStB 2016 S. 72 Nr. 2 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2015 S. 2196 RAAAE-93457
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.05.2015 - 5 K 1792/12
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