Darlehensvergabe durch eine ausländische Landesholding an Konzerngesellschaften ist eine Vergabe von Kapital i. S. d. § 8
Abs. 1 Nr. 7 AStG und weder eine Dienstleistung noch eine sog. aktive Tätigkeit
Leitsatz
1. Die Zuordnung der verschiedenen von einer ausländischen Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten unter den Katalog des § 8 Abs.
1 Nr. 1 bis 9 AStG ist nach Maßgabe einer funktionalen Betrachtungsweise vorzunehmen.
2. Übt eine ausländische Gesellschaft unterschiedliche Tätigkeiten aus, sind die einzelnen Bereiche nach der Verkehrsauffassung
voneinander zu sondern. Jedem Bereich sind auch seine Nebenerträge zuzuordnen.
3. Die Verwaltung von eigenem Vermögen und die im eigenen Namen erfolgte Aufnahme und Weitergabe von Kapital innerhalb eines
Konzerns stellt keine Dienstleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG, sondern eine Vergabe von Kapital i. S. v. § 8 Abs. 1
Nr. 7 AStG dar.
4. Die sog. Aktivitätsklausel des Art. 23 Abs. 1 DBA-Ungarn erfordert das Vorliegen von ausschließlich oder fast ausschließlich
innerhalb Ungarns ausgeübten Tätigkeiten, wie die Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, Dienstleistungen oder die
Ausführung von Bank- oder Versicherungsgeschäften. Finanzdienstleistungen fallen nicht unter den Dienstleistungsbegriff.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 536 Nr. 10 EFG 2015 S. 1344 Nr. 16 IStR 2016 S. 37 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2015 S. 586 PIStB 2015 S. 318 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2015 S. 806 DAAAE-93453
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