Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen aus Vertrauensschutzgründen
Leitsatz
1. Maßgeblich für Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG ist die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche
Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 S. 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt.
2. Ein gutgläubiger Lieferant kann auf sein Recht auf Befreiung von der Umsatzsteuer vertrauen, wenn sich die Belegnachweise
aufgrund eines vom Abnehmer begangenen Betrugs nachträglich als falsch herausstellen. Er kann allerdings nur dann einen Vertrauensschutz
beanspruchen, wenn er zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren und von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen
ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
führt.
3. Werden die Kfz von den Abholern nicht unmittelbar in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, sondern nach Kenntnis des
Unternehmers zunächst zu Sammelplätzen in Deutschland verbracht und anschließend mittels Sammeltransport in einen anderer
Mitgliedstaat weiter transportiert, handelt es sich bei den Kfz-Lieferungen nicht um Beförderungs-, sondern um Versendungsfälle,
mit der Folge, dass keine Verbringungsnachweise nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, sondern Belege nach § 17a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m.
§ 10 Abs. 1 UStDV vorzulegen sind.
4. Wenn ein unbekannter Vermittler auftritt und es sich um Geschäfte über hochwertige Wirtschaftsgüter handelt, muss der Unternehmer
bei der Anbahnung einer erstmaligen Geschäftsbeziehung zu einem Abnehmer, wenn der Kontakt zu diesem ausschließlich über ein
Mobiltelefon und ein Telefaxgerät erfolgt, zumindest auch den Kontakt über dessen Geschäftssitz im Mitgliedstaat suchen, um
mit der für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erforderlichen Sorgfalt zu handeln.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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