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NWB Nr. 27 vom Seite 1979

Haushaltsscheck-Verfahren – Änderung der Fälligkeiten

[i]www.minijob-zentrale.de unter News Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden künftig am 31. 7. des laufenden Jahres (für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt) und am 31. 1. des folgenden Jahres (für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt) eingezogen. Hierauf weist die Minijob-Zentrale aktuell hin.

[i]Eilts, Änderungen beim Meldeverfahren in der sozialen Sicherung, NWB 24/2015 S. 1775Bisher wurden die Beiträge am 15. 7. bzw. 15. 1. eingezogen. Die Abgaben werden damit rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeit erfolgt im Juli 2015 für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015. Die Änderung der maßgebenden Rechtsnorm (§ 23 Abs. 2a SGB IV) erfolgte mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom , BGBl 2015 I S. 583; s. ausführlich Eilts, NWB 24/2015 S. 1775).

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