Zeitpunkt der Aktivierung von Ansprüchen auf Steuererstattungen und Steuererstattungszinsen
Steuererstattungsansprüche können frühestens dann aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Das ist erst dann der Fall, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr) bestritten wird oder gemäß einer veröffentlichten verwaltungsinternen Weisung nicht (mehr) zu bestreiten ist.
Auch Ansprüche auf Erstattungszinsen (bspw. nach § 233a AO) können frühestens aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Dies ist im Regelfall der Bilanzstichtag, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Der Anspruch ist bereits zu einem früheren Bilanzstichtag zu aktivieren, wenn zu diesem Zeitpunkt der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
SenFin Berlin v. - III B - S 2133 - 1/2015 - 1
Fundstelle(n):
DAAAE-93372