1. Zur Frage der Sicherung der Kapitalaufbringung bei dem Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH nach § 220 Abs. 1 UmwG und zur Abgrenzung zu den Vorschriften der Sachkapitalgründung (hier: Nichtanwendbarkeit von § 7 Abs. 3 GmbHG)
2. Die Ermittlung des nach § 220 Abs. 1 UmwG maßgeblichen Aktivvermögens erfolgt nicht nach Buchwerten sondern nach dem Verkehrswert, wobei im Hinblick darauf, dass bei dem Formwechsel Gegenstand der "Sacheinlage" das Unternehmen der Gesellschaft ist, in erster Linie auf dessen Ertragswert abgestellt werden kann.
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OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 19.03.2015 - 20 W 160/13