1. Die Vorschrift des § 14 SGB IX ist von Amts wegen bei allen Teilhabeleistungen zu beachten.
2. Durch die Antragsweiterleitung an den zweitangegangenen Rehabilitationsträger wird dieser gegenüber dem Antragsteller unabhängig von der materiellen Rechtslage bindend für die Leistungsentscheidung zuständig. Nur er hat den Versorgungsanspruch noch unter Berücksichtigung aller in der vorliegenden Bedarfssituation in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Eine nochmalige Weiter- bzw Zurückleitung des Antrags ist rechtlich wirkungslos.
3. Es kann offen bleiben, ob die (auch) durch Versorgung mit einem Therapiestuhl für die Kindertagesstätte angestrebte Hinführung zur Schulfähigkeit bei einem unter dreijährigen Versicherten als allgemeines Grundbedürfnis iSv § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V bzw § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm den §§ 26 Abs 2 Nr 6, 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX zu verstehen ist, wenn - wie hier - jedenfalls Anspruch auf Eingliederungshilfe als Teilhabe gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 1 Alt 1 SGB IX besteht.
4. Zu Hilfsmitteln iSv § 55 Abs 2 Nr 1 Alt 1 SGB IX gehören solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausgehen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen zur gesamten Alltagsbewältigung beitragen. Sie haben die Funktion, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern.
Fundstelle(n): ZAAAE-93330
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.05.2015 - L 6 KR 55/15 B ER
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