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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 931/13

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) noch darüber, ob die Klägerin für die Beigeladene zu 1) aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit vom 1.12.2004 bis zum 31.12.2008 einschließlich von Säumniszuschlägen nachzuzahlen hat.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 2723 Nr. 49
PStR 2015 S. 193 Nr. 8
HAAAE-93310

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 04.03.2015 - L 8 R 931/13

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