1. Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs aus § 104 Abs. 3 SGB X stellt nicht auf die Höhe des konkreten Leistungs- /Kostenbetrags ab, sondern auf die nach dem materiellen Leistungsrecht bestehenden Leistungsartverpflichtungen. Kann der nachrangig verpflichtete Rehabilitationsträger die Leistungen wegen § 77 Abs. 2 SGB XII nur nach den Vertragsvergütungen der Sozialhilfeträger abrechnen, kann der zur Erstattung verpflichtete vorrangige Leistungsträger nicht entgegenhalten, dass er die Leistung anders oder kostengünstiger hätte erbringen können.
2. Der Erstattungsverpflichtete kann sich nicht darauf berufen, bereits bestandskräftig die Sozialleistung abgelehnt zu haben, wenn dies offensichtlich rechtswidrig war und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirkt.
3. Im Verhältnis der am Erstattungsverfahren beteiligten Träger ist überdies eine Überprüfung der Ermessensausübung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers möglich, jedoch eingeschränkt auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit. Ein offensichtlicher Ermessensfehler durch Ermessensausfall liegt nicht vor, wenn der Leistungsträger im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom Gericht zur Erbringung dieser Leistung verpflichtet wurde und kein Raum für eine weitere Ermessensausübung bestand.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.04.2015 - L 8 AL 2430/12
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