1.) Ein deutscher Staatsangehöriger, der als Handlungsgehilfe - obschon bei einem in der Schweiz beheimateten Unternehmen angestellt - im Bundesgebiet wohnt und ausschließlich dort tätig ist, steht in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. § 24 SGB III.
2.) Die Gleichstellung eines ausländischen Insolvenzereignisses mit einem Insolvenzereignis in Deutschland erreicht nur dann die vom Gesetzgeber gewollte Wirkung, wenn an das Vorliegen einer Beschäftigung im Inland keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
3.) Zur Frage der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei einem mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer Betrauten, der keinerlei unternehmerisches Risiko zu tragen hat und einer nicht vernachlässigbaren Weisungsgebundenheit unterliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAE-93287
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.03.2015 - L 13 AL 2443/14
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