1.) Genießt ein Versicherter im Rahmen des "bisherigen Beruf", d.h. des letzten durch Berufsabschluss belegten und angestrebten Beruf, Berufsschutz, so führt die Geltendmachung über Jahre ausgeübter spezieller und spezialisierter zustätzlicher Abläufe nicht zu einem weitergehenden Berufsschutz.
2.) Da ein weitgehender Berufsschutz für die Besonderheiten einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht in Betracht kommt, ist auch nicht auf die dortigen konkreten Umstände des letzten tatsächlich inne gehabten Arbeitsplatzes abzustellen.
3.) Eine "Berufsentfremdung" im erlernten Beruf durch Nichtausübung dieses Berufs ist rentenrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn die zuletzt verrichtete Tätigkeit deutlich länger als der erlernte Beruf ausgeübt worden ist (Anschluss an BSG, SozR 3/2200 § 1246 Nr. 35).
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2014 - L 13 R 516/14